Reichsgewerbeanmeldung

Hier können Sie den Reichsgewerbeantrag erhalten  oder über die Reichsdruckerei




Reichswirtschaftsamt

Das Reichswirtschaftsamt ist eine Reichsbehörde im Deutschen Reich. Es entstand am 23. Oktober 1917 und kümmerte sich um die wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten des Reiches. Diese waren zuvor dem Reichsamt des Innern zugeordnet. Ihm stand ein Staatssekretär vor, der gegenüber dem Reichskanzler weisungsgebunden war.

Staatssekretäre im Reichswirtschaftsamt
Name Amtsantritt Ende der Amtszeit
Rudolf Schwander (kommissarisch) 1917 1917
Hans Karl Freiherr von Stein zu Nord- und Ostheim 1917 1918
René Rüdiger Heiden 18.06.2023

Am 20. November 1917 wurde Freiherr von Stein als Nachfolger des erst seit dem 9. November 1917 kommissarisch amtierenden Rudolf Schwander zum Staatssekretär in das am 23. Oktober 1917 gegründete Reichswirtschaftsamt berufen. Reichskanzler war damals Georg von Hertling.

Stein übte das Amt auch unter dem Nachfolger Hertlings als Reichskanzler, Prinz Max von Baden, bis zum 8. November 1918 aus. Zugleich erfolgte seine Ernennung zum Wirklichen Geheimrat. Am 26. November 1917 wurde er zusätzlich Mitglied des Kuratoriums der Reichsbank. Daneben war er von 1917 bis 1918 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft (ZEG), die 1915 aus dem so genannten Reichseinkauf hervorgegangen war. Vom 23. Januar bis 1. Februar 1918 war er zudem Reichskommissar für die Übergangswirtschaft. Am 14. November 1918 folgte ihm August Müller als Staatssekretär nach.

Nach dem Ersten Weltkrieg schied er aus dem politischen Leben aus und war ab 1919 ausschließlich Verwalter des Privatvermögens der Familie von Stein. In der Weimarer Republik gingen die sozialpolitischen Aufgaben an das neu gegründete Reichsarbeitsamt über, die Aufgaben von der WR-Behörde vom Reichsministerium für Wirtschaft übernommen.

Mit der Ernennung zum Staatssekretär im Reichswirtschaftsamt, am 18. Juni 2023 zu Sachsen, wurde diese Behörde wieder handlungsfähig eingerichtet.

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1512285-nr34-erlass-einrichtung-des-wirtschaftsamtes/

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-2108251-nr10-gesetz-betreffend-heimtueckischer-angriffe-gegen-organe-und-einrichtungen-des-deutschen-reiches/

Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

 




Reichsgewerbe

Zitat: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.


Vom BRD-Subunternehmen zum Reichsgewerbe
Mit der Anmeldung Ihres bisherigen BRD- oder EU-Gewerbes, als Reichsgewerbe gemäß der rechtskräftigen Reichsgewerbeordnung, gilt ihr bisheriges BRD-Gewerbe als ein Subunternehmen des gleichnamigen Hauptunternehmens. Mit dem Ausstelldatum Ihres Reichsgewerbe unterliegt nun das BRD-Gewerbe den Vorschriften, den AGBs und den Gesetzen, mit denen sich das Hauptunternehmen legitimiert und auch betrieben wird.
 
Der Verein Justitia Deutschland (www.justitia-deutschland.org) tritt für Ihr Recht, als Reichs- und Staatsangehöriger, ein.
Kurzerklärung:
Ein Subunternehmen erbringt aufgrund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages im Auftrag eines Hauptunternehmen die gesamte oder einen Teil der vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldeten Leistung. Das Subunternehmen ist rechtlich selbständig und in der Art und Weise, wie es seinen Vertrag erfüllt, frei. Nicht als Nachunternehmen bezeichnet werden Lieferanten oder Unterlieferanten, die also aufgrund eines Kaufvertrages tätig werden.
Informationen aus dem Reichswirtschaftsamt
„Die Schritte“
Schritt 01: Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Schritt 02: Anmeldung
1.a) Beginn der angemeldeten Tätigkeit, entweder neues Datum oder;
2.b) das Datum, an dem Sie das BRD-Gewerbe angemeldet hatten
3.c) Bitte dem Gewerbe auch eine Bezeichnung, einen Namen erteilen.
Schritt 03: Reichsgewerbe
Schritt 04: Subunternehmen
Ihr BRD-Gewerbe ist nun ein Subunternehmen des vorgeschalteten Hauptgewerbes und untersteht automatisch auch dem Rechtskreis des Deutschen Reiches. Dieses Gewerbe muß auch nicht abgemeldet werden, da:
a) Sie das Subunternehmen zur Handlungsfähigkeit im BRD-System benötigen;
b) die sogenannten Finanzbehörden der BRD nur noch auf den Teil ihres Subunternehmens Zugriffsrechte haben, die sie den BRD-Behörden gestatten;
c) auf Ihr Hauptunternehmen die BRD-Behörden keinen legalen Zugriff haben;
Schritt 05: Neuorganisation
Die Neuorganisation ihres neuen oder fortgeführten Gewerbes teilen sie der für das Subunternehmen verantwortlichen „BRD-Behörde“, „BRD-Gemeindeunternehmung“, ggf.Steuerberatungmit. Bitte keine Rechtfertigungen oder Beschreibungen, sondern einfach nur den Sachstand mitteilen. Sollte einSteuerberateroder ein sogenanntesBRD-Amt diese Entscheidung ablehnen, so bedanken sie sich und akzeptieren es, da Staatenlose keinerlei Recht haben, allerdings gemäß StGB strafrechtlich verfolgt werden.
Sie sollten wissen, daß Sie von ihren bisherigenSteuerberaternbelogen und betrogen wurden, denn die Steuerberater haften zu 100% für die Abgabe der Steuerunterlagen und auch für eventuelle Nachzahlungen oder Neuabgaben.Diese 100% Haftung ist der Hauptgrund, warum man Sie über Jahrzehnte an der Nase herumgeführt hat und Sie zwingt, Steuerzahlungen unter dem Aspekt der Schenkung zu leisten.
Schritt 06: Buchführung
Sie haben eventuell eine zweite Buchführung zu führen, in der sie klar und deutlich zwischen dem Subunternehmen und dem Hauptunternehmen zu unterscheiden haben. Diese zweite Buchführung dient nur Ihrer Sicherheit vor Willkür- und Gewaltakten der Institution aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet. Für die zweite Buchführung genügt die einfache Kameralistik, denn ein ehrbarer Kaufmann verzichtet auf Bilanzverlängerungen.
Schritt 07: Mehrwertsteuer
Die tatsächlichen gesetzlichen Mehrwertsteuern (RGBl-1008145-Nr31) werden in Höhe von 10  von Hundert des Erlöses erhoben. Diese sind auszuweisen, zu erheben und  separat an einem sicheren Ort zu verwalten.
a) die Verwaltung der gesetzlichen Mehrwertsteuer liegt in Ihrer Haftung;
b) Die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer haben Sie unaufgefordert an die Reichskasse des Deutschen Reiches zu verbuchen.
c) Die Erhebung durch den Staat erfolgt,  in der Übergangsphase individuell über vereidigte Volks- Büros,  Standesbeamte oder Steuerverwalter;
Schritt 08: Einkommensteuer
Eine Einkommensteuer (RGBl-1106291-Nr11) im Rechtskreis des Deutschen Reiches gibt es nicht. Wollen sie sich diesbezüglich in der BRD-Vorteile verschaffen, so fallen Sie mit voller Haftung und ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz in den Rechtskreis der BRD.
Schritt 09: Gewerbesteuer
Eine Gewerbesteuer (RGBl-1701131-Nr02) im Rechtskreis des Deutschen Reiches gibt es nicht, wollen sie sich diesbezüglich in der BRD Vorteile verschaffen, so fallen Sie mit voller Haftung und ohne Rechtsanspruch auf Schadenersatz in den Rechtskreis der BRD.
Schritt 10: Produkt- und Produzentenhaftung
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches gilt die Produkt- und  Produzentenhaftung, auch für Firmen und deren Produkte aus dem Ausland.  Jedes Unternehmen welches gegen dieses Gesetz verstößt, wird  strafrechtlich verfolgt, ohne Rücksicht auf Namen oder Firmengröße.
Schritt 11: Haftung
Sie als Reichs- und Staatsangehöriger sind wie gewohnt, nach geltendem  Recht in der vollen Haftung, für alles was sie tun resp. auch für alles  was sie unterlassen. Im Rechtskreis des Deutschen Reiches werden Sie  erstmals auch Rechte erhalten, die es nun gilt zu wahren und zu fordern.
Schritt 12: Gewinn
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches, hat jedes Unternehmen die Pflicht und Verantwortung, sich so zu verhalten, daß eine Konkurs so gut wie  nicht möglich ist.
Schritt 13: Bereinigung
Im Rechtskreis des Deutschen Reiches, werden alle Geschäfte, die über  Spekulationen an den Börsen, durch Aktiengesellschaften, Banken,  Häusermakler, Börsenmakler und Versicherungsgesellschaften abgewickelt  werden, eine große Bereinigung erfahren, damit die wahren Werte des  Lebens auf diesem Planeten allen zu Gute kommen.
Schritt 14: Die Werte des wahren Deutschen Volkes
Menschen, die im Rechtskreis der Heimat der Deutschen leben wollen,  haben die Kultur, die Tugenden und Werte des wahren Deutschen Volkes  achten. Es gibt kein auserwähltes Volk und keine ausländische  Organisation, die in Deutschland irgendwelche Vorrechte hat.  Ausländische Religionen, Traditionen, Kulturen, die zum Nachteil des  Deutschen Volkes eingebürgert werden sollen, sind verboten. Vereine und  Religionen werden nicht mehr  durch den Staat gefördert.



Reichsgewerbeamt

Zuständigkeit des Reichsgewerbeamts

Das Reichsgewerbeamt ist eine der wichtigsten Behörden, wenn man sich selbstständig macht. In den meisten Fällen bringt eine Unternehmensgründung auch eine Meldung beim Reichsgewerbeamt mit sich. Es steht als oberste Reichsbehörde über alle Gewerbeämter und ist mit einem Staatssekretär besetzt.

Aufgaben des Reichsgewerbeamts

Das Reichsgewerbeamt ist für alle Selbstständigen wichtig, die ein Gewerbe betreiben. Dort wird die Gewerbeanmeldung erteilt und ein Eintrag in das Gewerberegister vorgenommen. Dadurch ist das Reichsgewerbeamt auch die richtige Anlaufstelle, wenn man Informationen zu gewerblichen Tätigkeiten braucht.

Wenn man ein Gewerbe gründet, können viele Fragen offen sein. Das Reichsgewerbeamt ist da, um diese Fragen zu beantworten. Der Gewerbeschein wird nur dann ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Das Reichsgewerbeamt informiert darüber, welche Voraussetzungen das sind.

Das Reichsgewerbeamt ist in mehrere Aufgaben gegliedert. Dazu gehören unter anderem die folgenden:

  • Anmeldung eines Gewerbes
  • Weiterverarbeitung einer Gewerbeanmeldung
  • Einhaltung der Gewerbeordnung
  • Beratungen zu den Verordnungen der einzelnen Gewerbe
  • Ausstellen von Dokumenten für Gewerbeerlaubnisse und Konzessionen
  • Auskunft über Daten aus dem Gewerberegister (diese Auskunft gibt es allerdings nur, wenn ein begründetes Interesse vorliegt; das
  • Gewerberegister ist also kein öffentliches Register)
  • Verlängerung von Gewerbescheinen
  • Abmeldung von Gewerben
  • Überwachung im Sinne des Reichsgewerbeaufsichtsamtes (§ 139b RGWO)
  • Übermittlung von Daten an Behörden und dem Reichsschatzamt

Darüber hinaus ist das Reichsgewerbeamt häufig auch ein wichtiger Bestandteil der Kommunen (sobald diese nach Reichsrecht handlungsfähig sind) und organisiert beispielsweise Volksfeste oder Wochenmärkte mit. Der Zusammenhang mag auf den ersten Blick nicht ersichtlich sein, wird aber klar, wenn man bedenkt, dass Marktstände ein Gewerbe sind.

Diese Unterlagen sind wichtig

Für die Gewerbeanmeldung benötigt man einige Unterlagen, die beim Gewerbeamt vorgelegt werden müssen. Das sind die Folgenden:

  • Reichs-Personenausweis
  • ein Auszug aus dem aktuellen Handelsregister
  • Kopie des BRD-Gewerbe
  • das Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Reichsgewerbeanmeldung
  • Freiberufleranmeldung
  • einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung (sofern es sich bei der Gewerbeanmeldung um eine juristische
  • Person wie beispielsweise eine GmbH handelt)

Es benachrichtigt bei erfolgreicher Gewerbeanmeldung und Eintrag ins Gewerberegister einige Ämter und Behörden. Das nimmt Ihnen bei der Gewerbeanmeldung einiges an Arbeit ab.

An diese Ämter und Behörden werden die Informationen übermittelt:

Die Informationen werden von den entsprechenden Ämtern verarbeitet. Das Reichsschatzamt beispielsweise benötigt die Informationen für die richtige Besteuerung des Unternehmens.

Welches Gewerbeamt ist zuständig?

Innerhalb von Deutschland sind die grundsätzlichen Regelungen für Gewerbetreibende gleich. Das Landesrecht der Bundesstaaten wurde durch Reichsrecht vereinheitlicht und ausgesetzt, bis die einzelnen Bundesglieder wieder handlungsfähig eingerichtet sind. Darüber hinaus können auch noch regionale Vorgaben eine Bewandtnis haben.

Die Reichsgewerbeanmeldung und die Freiberufleranmeldung kann über ein Online-Formular vorgenommen werden, jedoch auch über den Postweg. Näheres erfahren Sie in der Deutschen Reichsdruckerei.

Sobald die Gemeinden und Kommunen ihre Tätigkeit gemäß der Reichsgemeindeverfassung aufgenommen haben, werden vor Ort die Gewerbeämter eingerichtet.

Zustand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet

Jedem Gewerbetreibenden, der sein Gewerbe bei der BRD angemeldet hat, darf klar werden, daß er kein staatliches Gewerbe betreibt wie es in der BRD-Praxis vorgetäuscht wird, sondern ein Subunternehmen der BRD, bzw. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes betreibt, und somit alle Regeln und Steuervorgaben der BRD-Köprerschaften anzuerkennen hat.

Der Status eines Subunternehmen der BRD-Körperschaften wird geändert, wenn man das bisherige BRD-Gewerbe nach der einzig geltenden Gewerbeordnung, bzw. Reichsgewerbeordnung als Reichsgewerbe, an- oder ummeldet.

Nach folgen sehen sie den Gewerbeantrag nach Reichsrecht

Ihr Weg als Unternehmer in die Souveränität und in ein würdevolleres Leben oder
das Handbuch für geschäftsfähige Unternehmer

Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

Sobald die Gemeinden und Kommunen ihre Tätigkeit gemäß der Reichsgemeindeverfassung aufgenommen haben, werden vor Ort die Gewerbeämter eingerichtet.

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichsamt des Innern




Reichsgewerbe-Lehrfilm

Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.




Entstehung des Reichswirtschaftsamtes im Deutschen Reich

Nachfolgende Text wurde entnommen aus dem Buch:  Wirtschaftspolitik in Deutschland 1917–1990
https://doi.org/10.1515/9783110465266-001

Vorwort
Das hier vorgelegte Werk bildet den Abschlussbericht der im November 2011 berufenen Unabhängigen Geschichtskommission zur Aufarbeitung der Geschichte des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) und seiner Vorgängerinstitutionen. In vier Bänden befasst es sich mit der Geschichte des Hauses und der Wirtschaftspolitik in Deutschland seit Gründung des Reichswirtschaftsamts 1917 bis hin zur Wiedervereinigung 1990 sowie parallel mit den Strukturen der Wirtschaftspolitik in der SBZ/DDR von 1945 bis 1990.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von heute geht – mit der Unterbrechung durch die Besatzungszeit nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches – zurück auf die Umstrukturierung der Reichsleitung des Deutschen Reiches am 21. Oktober 1917, im vierten Jahr des Ersten Weltkriegs. An diesem Tag unterzeichnete Kaiser Wilhelm II. im Großen Hauptquartier in Bad Kreuznach den Erlass zur Errichtung des Reichswirtschaftsamts (RWA). Am selben Tag bestellte er den Unterstaatssekretär (UStS) im Reichsamt des Innern (RAI) und Straßburger Bürgermeister Dr. Rudolf Schwander zum Staatssekretär (StS) dieser neuen obersten Reichsbehörde und zum Stellvertreter des Reichskanzlers (RK) für die Angelegenheiten dieses Ressorts.
Die meisten Aufgaben dieses 1917 gegründeten, einem Ministerium ver-gleichbaren Reichsamts waren allerdings keineswegs neu. Sie hatten sich auf der im Föderalismus zentralen Ebene des Reichs auch schon lange zuvor gestellt. Das war so im Deutschen Reich von 1871 und im Norddeutschen Bund von 1867, teil-weise auch schon im Rahmen der Provisorischen Zentralgewalt der deutschen Revolution von 1848 und zuvor im Deutschen Zollverein von 1834 und noch früher sogar schon in dem 1806 aufgelösten Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Stets stellten sich diese Aufgaben nicht nur auf der zentralen Ebene, sondern erst recht auf der Ebene der einzelnen Länder. Seit dem Westfälischen Frieden von 1648 kam den einzelnen Fürsten im Reich mit der ihnen damals zuge-schriebenen Landeshoheit ein der Souveränität weitgehend naher, aber wegen der Bindung an Kaiser und Reich noch nicht ganz identischer Status zu. Für die Frage, wie diese Aufgaben im Einzelnen wahrgenommen wurden, waren die Auf-fassungen darüber entscheidend, welche Regelungs- und Eingriffsbefugnisse dem Herrscher und dem sich ihm gegenüber verselbstständigenden Staat hin-sichtlich der wirtschaftlichen Betätigung der Untertanen zustehen sollten.

Der erste Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts (RWA), Dr. Rudolf Schwander, haderte von Anfang an mit seiner Berufung zum Unterstaatssekretär (UStS) und designierten ersten Staatssekretär (StS) des aus der Teilung des Reichsamts des Innern (RAI) herauswachsenden neuen Reichswirtschaftsamts (RWA). Das zeigte schon seine zweifache Ablehnung dieses Rufes, bevor er unter dem massi-ven Druck von Reichskanzler (RK) Dr. Georg Michaelis im August 1917 annahm. Nachdem er im September nach Berlin gekommen war, sah er deutlich das „Berliner Regierungselend“ und war innerlich spätestens am 6. Oktober zum Rücktritt entschlossen, noch bevor er am 21. Oktober förmlich ernannt wurde.1 Dennoch engagierte er sich in erheblichem Maße für die Aufgabe, aus dem vergleichsweise riesigen RAI die wirtschafts- und sozialpolitischen Abteilungen in eine neue Organisation an einem neuen Ort zu überführen.

Schwander als Schöpfer der Organisationsstruk­tur des neuen Reichswirtschaftsamts
Erste Pläne für die Organisation des neuen Reichsamts im Reichskommissariat für Übergangswirtschaft

Ein Schlüsselereignis war der mündliche Bericht über das Reichskommissariat für Übergangswirtschaft, den der Vortragende Rat Dr. Otto Wiedfeldt am 18. September 1917 dem designierten StS Schwander erstattete, der fünf Monate zuvor noch für den StS des RAI, Dr. Karl Helfferich, eine Knebelungsverordnung gegen diese Institution entworfen hatte.

Der Haushalt des Reichswirtschaftsamts [sic] ist deshalb schwer zu übersehen, weil in keinem Ministerium so große organisatorische Änderungen eingetreten sind wie in diesem. Im Jahre 1917 gehörte der Haushalt noch zum Reichsamt des Innern, im Jahre 1918 zum Reichswirtschaftsamt. Dann wurde das Reichsarbeitsministerium abgezweigt, und neuerdings ist das Reichsernährungsministerium hinzugetreten. Insbesondere durch diesen Zutritt sind dem Ministerium gewaltige neue Aufgaben erwachsen, die in einer entspre-chenden Vermehrung der Stellen ihren Ausdruck finden. Das Ministerium beschäftigt weit über 1000 Beamte und Angestellte, ganz abgesehen von den Kriegsorganisationen, die ihm unterstellt sind.


Netzfund:

Industrie und Wirtschaft im Deutschen Reich 1871 – 1914

Nach der Reichsgründung 1871 nahmen Industrie und Wirtschaft einen rasanten Aufschwung: Deutschland entwickelte sich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts von einem überwiegenden Agrarstaat zu einem industriell und großstädtisch geprägten Land. Zwischen 1871 und 1914 versechsfachte sich Deutschlands industrielle Produktion, die Ausfuhren vervierfachten sich. Nach dem sogenannten Gründerkrach überflügelten die deutsche Industrie und Wirtschaft in der von Mitte der 1890er Jahre bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs anhaltenden Hochkonjuktur das bis dahin führende Großbritannien. Bis 1914 entwickelte sich Deutschland zur größten Industrienation Europas: Sein Anteil an der Weltindustrieproduktion lag bei rund 15 Prozent, der britische Anteil bei 14 und der US-amerikanische bei 32 Prozent. Aus der von Großbritannien zur Kennzeichnung von Waren vermeintlich minderer Qualität eingeführten Herkunftbezeichnung „Made in Germany“ war ein Qualitätsnachweis geworden. Doch trotz Industrialisierung und Urbanisierung blieb Deutschland eines der wichtigsten europäischen Agrarländer.

Die zahlreichen technisch-industriellen Errungenschaften veränderten auch das Alltagsleben nachhaltig. In allen industriellen Zentren entstand mit den Industriearbeitern und den Angestellten ein neuer Typ von Arbeitnehmern. Bei einem kontinuierlichen Anstieg der Produktion sank die wöchentliche Arbeitszeit von 72 Stunden (1872) über 62 Stunden (1900) auf 57 Stunden (1914). Gleichzeitig stiegen die Reallöhne kontinuierlich an, die Lebensverhältnisse großer Bevölkerungskreise verbesserten sich, nicht zuletzt auch durch die staatliche Sozialgesetzgebung.

Während der Anteil der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung 1871 bei rund der Hälfte der Gesamtbeschäftigten lag, reduzierte er sich bis 1907 auf 34 Prozent, gleichzeitig stieg der Anteil der im gewerblichen Sektor Tätigen von rund 29 auf 40 Prozent. Von diesen wiederum arbeiteten zu Beginn des 20. Jahrhunderts rund 60 Prozent in der Industrie und knapp 35 Prozent im Handwerk. Die „alten“ Industrien der „ersten“ industriellen Revolution wie die Montanindustrie und der Bergbau erhöhten kontinuierlich die Produktion und absorbierten immer mehr Arbeitskräfte. Millionen Menschen wanderten seit Mitte des 19. Jahrhunderts aus den Agrargebieten in die expandierenden industriellen Zentren ab. Diese lagen in Berlin, im Aachener Becken, im lothringisch-saarländischen Eisenerzrevier, im sächsisch-thüringischen Raum, im Rhein-Main-Gebiet, in Oberschlesien sowie vor allem im Ruhrgebiet.

Die Industrialisierung ging einher mit einer außerordentlichen Steigerung des Energieverbrauchs, der vor allem von Stein- und Braunkohle gedeckt wurde. Für die Entwicklung der Industrie von entscheidender Bedeutung war die enorme Erhöhung von Transportkapazität und -geschwindigkeit bei gleichzeitiger Reduzierung der Kosten durch die Eisenbahn, die ein Motor des Wirtschaftswachstums und Zusammenwachsens des Deutschen Reichs war. Die Eisenbahn, deren Streckennetz von 1870 bis 1913 von 18.876 auf 63.378 Kilometer zunahm, erlaubte die Erschließung entfernterer Rohstoffvorkommen und neuer Märkte. Neben der Eisenbahn war das Schiff wichtigstes Transportmittel. Zwischen 1871 und 1912 verzehnfachte sich die Beförderungsleistung der deutschen Handelsschiffahrt auf den Weltmeeren.

Die beiden letzten Jahrzehnte vor dem Ersten Weltkrieg standen in Deutschland im Zeichen wirtschaftlicher Hochkonjunktur. Eng verbunden mit der Zunahme deutscher Exporte war der rasante Aufstieg der neuen industriellen Leitsektoren: Maschinenbau sowie vor allem Großchemie und Elektroindustrie. Bei der Entwicklung neuer, zukunftsträchtiger Technologien auf dem Gebiet der Elektrotechnik und der Chemischen Industrie belegte Deutschland dank des intensiven Zusammenwirkens von wissenschaftlicher Forschung und Kapital, das Investoren zur Verfügung stellten, weltweit einen führenden Platz. Nicht zuletzt mit Hilfe dieses Investitionsschubs überwand Deutschland die Folgen der „Gründerkrise“.

Wertschöpfung des Deutschen Reiches nach Wirtschaftsbereichen bis 1913

Die Wirtschaft des deutschen Kaiserreichs entwickelte sich rasant. Die gesamte Wertschöpfung stieg von knapp 14,2 Milliarden Mark im Jahr 1870 auf knapp 48,5 Milliarden Mark im Jahr 1913. In diesen Zeitraum fällt auch die Phase der Hochindustrialisierung, was sich in einer starken Verschiebung der einzelnen Wirtschaftszweige äußerte.

Die Wertschöpfung des Landwirtschafts-, Forst- und Fischereisektors im Jahr 1870 betrug rund 5,7 Milliarden Mark und war damit der mit Abstand größte Wirtschaftsbereich. Ab 1889 überflügelte jedoch der Bereich Industrie und Handwerk diesen Bereich und gewann danach zunehmend weiter an Bedeutung, so daß die industrielle und handwerkliche Wertschöpfung im Jahr 1913 knapp 20 Milliarden erreichte. Der Begriff Wertschöpfung beschreibt den Beitrag eines Bereiches oder Unternehmens zum Volkseinkommen.




Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 3, Seite 7 – 18
Fassung vom: 9. Januar 1907
Bekanntmachung: 12. Januar 1907
Quelle: Commons
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes.

§ 1.

Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

§ 2.

Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste. Das Gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen.
Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Abs. 1 bezeichneten Art.

§ 3.

Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.

§ 4.

Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) auf sie keine Anwendung.

§ 5.

Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.

§ 6.

Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.

§ 7.

Wird ein Werk der bildenden Künste mit einem Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbindung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst oder mit einem geschützten Muster verbunden wird.

§ 8.

Haben bei einem Werke mehrere in der Weise zusammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 9.

Ist auf einem Werke der Name eines Urhebers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.

§ 10.

Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.
Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden; die Übertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen.
Die Überlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Übertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich.

§ 11.

Über einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen wird, darf der Urheber anderweit verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließiche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll.
Über einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist.
Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerke finden diese Vorschriften insoweit Anwendung, als dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung für den Beitrag nicht zusteht.

§ 12.

Im Falle der Übertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorzunehmen.
Zulässig sind Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.

§ 13.

Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden.

§ 14.

Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist.
Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung in solche Formen, Platten, Steine oder sonstige Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Vervielfältigung des Werkes bestimmt sind.

Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers.

§ 15.

Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen.
Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photographie hervorbringt, hat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben.

§ 16.

Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird.

§ 17.

Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.

§ 18.

Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbauens zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.
Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, so darf, solange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen.
Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen, die zu Verwechselungen Anlaß geben kann.

§ 19.

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen noch bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht.
Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist, deutlich anzugeben.

§ 20.

Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen.
Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht.
Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.

§ 21.

Eine Vervielfältigung auf Grund der §§ 19, 20 ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Änderung vorgenommen wird. Jedoch sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.

§ 22.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23.

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24.

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes.

§ 25.

Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind.
Steht einer juristischen Person nach §§ 5, 6 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode desjenigen erscheint, welcher es hervorgebracht hat.

§ 26.

Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.

§ 27.

Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden.

§ 28.

Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten Abteilungen bestehen, sowie bei fortlaufenden Blättern oder Heften wird jede Abteilung, jedes Blatt oder Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen.
Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet.

§ 29.

Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk erschienen ist.

§ 30.

Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berechtigte bewirkt hat.

Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen.

§ 31.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 32.

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.

§ 33.

Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:

1. wer der Vorschrift des § 18 Abs. 3 zuwider vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Vervielfältigung anbringt;
2. wer den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.

§ 34.

Wer der Vorschrift des § 13 zuwider vorsätzlich auf dem Werke den Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen.

§ 35.

Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus.

§ 36.

Die in den §§ 31, 32 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vorgeführt wird.

§ 37.

Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das Gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau stellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt. :Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung.

§ 38.

Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.

§ 39.

Unterliegt auf Grund des § 37 Abs. 1 ein Sammelwerk oder eine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so kann der Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen werde, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Eigentümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.
Auf die Vernichtung eines den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider verbreiteten oder zur Schau gestellten Bildnisses finden diese Vorschriften keine Anwendung.

§ 40.

Wer der Vorschrift des § 19 Abs. 2 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

§ 41.

Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 32, 33, 40 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

§ 42.

Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.

§ 43.

Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.

§ 44.

Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des im § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.

§ 45.

Der im § 39 bezeichnete Antrag ist, falls ein auf die Vernichtung gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren zu stellen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht werden, das für den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zuständig ist.
Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen Anwendung.
Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen Anordnung Exemplare von ihm verbreitet worden sind, dem Verletzten eine Vergütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.

§ 46.

Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.
Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten über Ersatzansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im § 38 bezeichneten Rechtes als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern.
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden.

§ 47.

Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Vervielfältigung vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung bewirkt, so beginnt die Verjährung erst mit dem Tage, an welchem eine Verbreitung stattgefunden hat.

§ 48.

Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.

§ 49.

Die Verjährung der nach § 40 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat.

§ 50.

Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.

Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§ 51.

Den Schutz des Urhebers genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht.
Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.

§ 52.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.

§ 53.

Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützt ist, bestimmen sich nach dessen Vorschriften. Auf ein Werk der Photographie, das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschienen war, finden dessen Vorschriften auch dann Anwendung, wenn die bisherige Schutzfrist abgelaufen ist.
Wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk zur Bezeichnung, Ausstattung oder Ankündigung von Waren benutzt hat, darf das Werk auch ferner zu diesem Zwecke benutzen.
Ist ein erschienenes Werk bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorgeführt worden, so genießt es den Schutz gegen unerlaubte Vorführung nicht.

§ 54.

Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, noch bis zum Ablaufe von drei Jahren benutzt werden. Vorrichtungen, deren Herstellung begonnen war, dürfen fertiggestellt und bis zu demselben Zeitpunkte benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig. [18]

§ 55.

Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.
Mit demselben Tage treten außer Kraft die §§ 1 bis 16, 20, 21 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4) sowie das Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung, vom 10. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 8).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 9. Januar 1907.

(L. S.)  Wilhelm.
 

  Graf von Posadowsky.