Behörde – Reichsgewerbeamt

Zuständigkeit des Reichsgewerbeamts

Das Reichsgewerbeamt ist eine der wichtigsten Behörden, wenn man sich selbstständig macht. In den meisten Fällen bringt eine Unternehmensgründung auch eine Meldung beim Reichsgewerbeamt mit sich. Es steht als oberste Reichsbehörde über alle Gewerbeämter und ist mit einem Staatssekretär besetzt.

Aufgaben des Reichsgewerbeamts

Das Reichsgewerbeamt ist für alle Selbstständigen wichtig, die ein Gewerbe betreiben. Dort wird die Gewerbeanmeldung erteilt und ein Eintrag in das Gewerberegister vorgenommen. Dadurch ist das Reichsgewerbeamt auch die richtige Anlaufstelle, wenn man Informationen zu gewerblichen Tätigkeiten braucht.

Wenn man ein Gewerbe gründet, können viele Fragen offen sein. Das Reichsgewerbeamt ist da, um diese Fragen zu beantworten. Der Gewerbeschein wird nur dann ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Das Reichsgewerbeamt informiert darüber, welche Voraussetzungen das sind.

Das Reichsgewerbeamt ist in mehrere Aufgaben gegliedert. Dazu gehören unter anderem die folgenden:

  • Anmeldung eines Gewerbes
  • Weiterverarbeitung einer Gewerbeanmeldung
  • Einhaltung der Gewerbeordnung
  • Beratungen zu den Verordnungen der einzelnen Gewerbe
  • Ausstellen von Dokumenten für Gewerbeerlaubnisse und Konzessionen
  • Auskunft über Daten aus dem Gewerberegister (diese Auskunft gibt es allerdings nur, wenn ein begründetes Interesse vorliegt; das
  • Gewerberegister ist also kein öffentliches Register)
  • Verlängerung von Gewerbescheinen
  • Abmeldung von Gewerben
  • Überwachung im Sinne des Reichsgewerbeaufsichtsamtes (§ 139b RGWO)
  • Übermittlung von Daten an Behörden und dem Reichsschatzamt

Darüber hinaus ist das Reichsgewerbeamt häufig auch ein wichtiger Bestandteil der Kommunen (sobald diese nach Reichsrecht handlungsfähig sind) und organisiert beispielsweise Volksfeste oder Wochenmärkte mit. Der Zusammenhang mag auf den ersten Blick nicht ersichtlich sein, wird aber klar, wenn man bedenkt, dass Marktstände ein Gewerbe sind.

Diese Unterlagen sind wichtig

Für die Gewerbeanmeldung benötigt man einige Unterlagen, die beim Gewerbeamt vorgelegt werden müssen. Das sind die Folgenden:

  • Reichs-Personenausweis
  • ein Auszug aus dem aktuellen Handelsregister
  • Kopie des BRD-Gewerbe
  • das Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Reichsgewerbeanmeldung
  • Freiberufleranmeldung
  • einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung (sofern es sich bei der Gewerbeanmeldung um eine juristische
  • Person wie beispielsweise eine GmbH handelt)

Es benachrichtigt bei erfolgreicher Gewerbeanmeldung und Eintrag ins Gewerberegister einige Ämter und Behörden. Das nimmt Ihnen bei der Gewerbeanmeldung einiges an Arbeit ab.

An diese Ämter und Behörden werden die Informationen übermittelt:

Die Informationen werden von den entsprechenden Ämtern verarbeitet. Das Reichsschatzamt beispielsweise benötigt die Informationen für die richtige Besteuerung des Unternehmens.

Welches Gewerbeamt ist zuständig?

Innerhalb von Deutschland sind die grundsätzlichen Regelungen für Gewerbetreibende gleich. Das Landesrecht der Bundesstaaten wurde durch Reichsrecht vereinheitlicht und ausgesetzt, bis die einzelnen Bundesglieder wieder handlungsfähig eingerichtet sind. Darüber hinaus können auch noch regionale Vorgaben eine Bewandtnis haben.

Die Reichsgewerbeanmeldung und die Freiberufleranmeldung kann über ein Online-Formular vorgenommen werden, jedoch auch über den Postweg. Näheres erfahren Sie in der Deutschen Reichsdruckerei.

Sobald die Gemeinden und Kommunen ihre Tätigkeit gemäß der Reichsgemeindeverfassung aufgenommen haben, werden vor Ort die Gewerbeämter eingerichtet.

Zustand im Vereinigten Wirtschaftsgebiet

Jedem Gewerbetreibenden, der sein Gewerbe bei der BRD angemeldet hat, darf klar werden, daß er kein staatliches Gewerbe betreibt wie es in der BRD-Praxis vorgetäuscht wird, sondern ein Subunternehmen der BRD, bzw. des Vereinigten Wirtschaftsgebietes betreibt, und somit alle Regeln und Steuervorgaben der BRD-Köprerschaften anzuerkennen hat.

Der Status eines Subunternehmen der BRD-Körperschaften wird geändert, wenn man das bisherige BRD-Gewerbe nach der einzig geltenden Gewerbeordnung, bzw. Reichsgewerbeordnung als Reichsgewerbe, an– oder ummeldet.

Nach folgen sehen sie den Gewerbeantrag nach Reichsrecht

Ihr Weg als Unternehmer in die Souveränität und in ein würdevolleres Leben oder
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Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

Sobald die Gemeinden und Kommunen ihre Tätigkeit gemäß der Reichsgemeindeverfassung aufgenommen haben, werden vor Ort die Gewerbeämter eingerichtet.