Reichswirtschaftsamt

Das Reichswirtschaftsamt ist eine Reichsbehörde im Deutschen Reich. Es entstand am 23. Oktober 1917 und kümmerte sich um die wirtschaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten des Reiches. Diese waren zuvor dem Reichsamt des Innern zugeordnet. Ihm stand ein Staatssekretär vor, der gegenüber dem Reichskanzler weisungsgebunden war.

Staatssekretäre im Reichswirtschaftsamt
Name Amtsantritt Ende der Amtszeit
Rudolf Schwander (kommissarisch) 1917 1917
Hans Karl Freiherr von Stein zu Nord- und Ostheim 1917 1918
René Rüdiger Heiden 18.06.2023

Am 20. November 1917 wurde Freiherr von Stein als Nachfolger des erst seit dem 9. November 1917 kommissarisch amtierenden Rudolf Schwander zum Staatssekretär in das am 23. Oktober 1917 gegründete Reichswirtschaftsamt berufen. Reichskanzler war damals Georg von Hertling.

Stein übte das Amt auch unter dem Nachfolger Hertlings als Reichskanzler, Prinz Max von Baden, bis zum 8. November 1918 aus. Zugleich erfolgte seine Ernennung zum Wirklichen Geheimrat. Am 26. November 1917 wurde er zusätzlich Mitglied des Kuratoriums der Reichsbank. Daneben war er von 1917 bis 1918 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft (ZEG), die 1915 aus dem so genannten Reichseinkauf hervorgegangen war. Vom 23. Januar bis 1. Februar 1918 war er zudem Reichskommissar für die Übergangswirtschaft. Am 14. November 1918 folgte ihm August Müller als Staatssekretär nach.

Nach dem Ersten Weltkrieg schied er aus dem politischen Leben aus und war ab 1919 ausschließlich Verwalter des Privatvermögens der Familie von Stein. In der Weimarer Republik gingen die sozialpolitischen Aufgaben an das neu gegründete Reichsarbeitsamt über, die Aufgaben von der WR-Behörde vom Reichsministerium für Wirtschaft übernommen.

Mit der Ernennung zum Staatssekretär im Reichswirtschaftsamt, am 18. Juni 2023 zu Sachsen, wurde diese Behörde wieder handlungsfähig eingerichtet.

RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamtes (Reichswirtschaftsamt)

RGBl-2108251-Nr10-Gesetz, betreffend heimtückischer Angriffe gegen Organe und Einrichtungen des Deutschen Reiches

Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.